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§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1)
Sämtliche Lieferungen und Leistungen von FILTERTECHNIK JÄGER GmbH erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Kunden, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden und/oder wenn in Kenntnisentgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausgeführt wird. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Sie gelten auch, wenn der Kunde vor und/oder bei Vertragsschluss bzw. in einem Bestätigungsschreiben auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wurde durch FILTERTECHNIK JÄGER GmbH ausdrücklich zugestimmt.
(2) Sollte FILTERTECHNIK JÄGER GmbH einmal von einer Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen keinen Gebrauch machen, bedeutet dies nicht, dass FILTERTECHNIK JÄGER GmbH auch für die Zukunft auf diese Regelung verzichtet.
(3) Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Unternehmen im Sinne von § 14 BGB.
(4) Alle Vereinbarungen, die zwischen FILTERTECHNIK JÄGER GmbH und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages oder in Zusammenhang mit diesem getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1)
Die Angebote von FILTERTECHNIK JÄGER GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen und mündliche Angebote sind für FILTERTECHNIK JÄGER GmbH nur verbindlich, wenn sie von FILTERTECHNIK JÄGER GmbH schriftlich bestätigt werden. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich FILTERTECHNIK JÄGER GmbH drei Monate ab Datum des Angebots gebunden. Der Kunde kann nur innerhalb dieser Frist das Angebot durch schriftliche Erklärung gegenüber der FILTERTECHNIK JÄGER GmbH annehmen.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Normen, technische und sonstige Leistungsdaten sind soweit nicht ausdrücklich auf Verlangen des Kunden als verbindlich bezeichnet, nur annähernd maßgebend und werden nicht Vertragsbestandteil. Macht FILTERTECHNIK JÄGER GmbH im Zusammenhang mit dem Vertrag anwendungstechnische Angaben oder gibt sie entsprechende Empfehlungen ab, so stellen diese keine Garantieerklärungen dar.
(3) Für Druck- und sonstige Fehler im Katalog, in Prospekten und sonstigen Unterlagen sowie für Fehler auf den Internetseiten haftet FILTERTECHNIK JÄGER GmbH nicht.
(4) Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten sowie Leistungs-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass der Kunde daraus Rechte herleiten könnte. Erfolgt eine solche Konstruktionsänderung zwischen Vertragsschluss und Lieferung bzw. Übergabe der Ware bzw. der Erbringung der Leistung, so ist der Kunde nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn die Konstruktionsänderung durch eine Änderung der Gesetzeslage und/oder die Änderung sonstiger technischer Normen (DIN, TA etc.) erforderlich wurde.

§ 3 Preise
(1)
Ist der Vertragsgegenstand eine Kaufsache, so gelten die Preise „ab Werk“. Zusätzlich beauftragte Leistungen und Lieferungen, wie z.B. Verpackung, Transport und Versicherung, werden jeweils gesondert berechnet, sofern sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Die Preise verstehen sich, sofern in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich anders vermerkt, netto in EURO zuzüglich der in Deutschland jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 4 Zahlungsbedingungen
(1)
Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von FILTERTECHNIK JÄGER GmbH 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung wird dem Kunden ein Skonto von 2 % gewährt, wobei über die Einhaltung der Skontofrist der Eingang der Zahlung bei FILTERTECHNIK JÄGER GmbH entscheidet.
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn FILTERTECHNIK JÄGER GmbH über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Gerät der Kunde in Verzug, so ist FILTERTECHNIK JÄGER GmbH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 89 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen.
(3) FILTERTECHNIK JÄGER GmbH ist berechtigt, die Lieferung zu verweigern, sofern nach Abschluss des Vertrages Tatsachen bekannt werden, die die Gegenleistung des Kunden wegen dessen mangelnder Leistungsfähigkeit als gefährdet erscheinen lassen. Die Lieferung erfolgt für diesen Fall nur dann, wenn der Kunde vorleistet oder eine angemessene Sicherheit stellt. FILTERTECHNIK JÄGER GmbH ist berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zur Vorleistung oder Sicherheitenstellung zu setzen und nach Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten. Die Fristsetzung ist entbehrlich, sofern der Kunde die bereits zum Vertragsschluss bekannten oder ihm fahrlässig nicht bekannten Tatsachen schuldhaft verschwiegen hat. Soweit FILTERTECHNIK JÄGER GmbH bereits Teillieferungen geleistet hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Ware sofort an den Auftragnehmer herauszugeben.

§ 5 Lieferung (Ort, Termin, sonstige Bedingungen)
(1)
Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
(2) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von FILTERTECHNIK JÄGER GmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Erfolgt die Auslieferung bzw. Leistung auf eine Baustelle, so ist der Kunde dafür verantwortlich, dass der Zugang zu der Baustelle und ihr Befahren sowie das Entladen der Ware gefahrlos möglich sind.
(3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn das Produkt der FILTERTECHNIK JÄGER GmbH bis zum Ablauf dieser Zeit das Werk verlassen hat oder FILTERTECHNIK JÄGER GmbH Versandbereitschaft angezeigt hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend; das gilt nicht bei berechtigter Abnahmeverweigerung.
(4) Nur im Falle eines ausdrücklich und schriftlich vereinbarten verbindlichen Liefertermins zu einem bestimmten Kalendertag gerät FILTERTECHNIK JÄGER GmbH ohne Mahnung in Verzug.
(5) Im Falle des Verzuges hat der Kunde FILTERTECHNIK JÄGER GmbH eine angemessene Nachfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen In-Verzug-Setzung bei der FILTERTECHNIK JÄGER GmbH oder im Fall der kalendermäßig bestimmten Frist zu gewähren. Die Angemessenheit der Nachfrist hat sich nach der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist zu richten. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
FILTERTECHNIK JÄGER GmbH behält sich die Wahl des Transportmittels (z. B. Spedition, Paketdienst etc.) vor. Ändert sich der vom Kunden bestimmte Ort der Anlieferung so teilt der Kunde dies FILTERTECHNIK JÄGER GmbH rechtzeitig vor der Auslieferung mit.
(6) Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der FILTERTECHNIK JÄGER GmbH liegen und die die FILTERTECHNIK JÄGER GmbH trotz dernach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte – gleichviel, ob sie bei der FILTERTECHNIK JÄGER GmbH oder einem Unterlieferanten eintreten – etwa höhere Gewalt (z. B. Krieg und Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung), Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe usw. – ist FILTERTECHNIK JÄGER GmbH berechtigt, die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Die gleichen Rechte stehen der FILTERTECHNIK JÄGER GmbH im Falle von Streik oder Aussperrungen bei sich oder ihren Vorlieferanten zu.
(7) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist FILTERTECHNIK JÄGER GmbH berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen. Hierzu zählen insbesondere Stand-, Vorhaltungs- und Lagerkosten. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

§ 6 Gefahrübergang
(1)
Die Beförderung der Lieferung erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Kunden. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald das Produkt das Werk oder Auslieferungslager der FILTERTECHNIK JÄGER GmbH verlassen hat. Das gilt auch dann, wenn FILTERTECHNIK JÄGER GmbH weitere Leistungen, wie insbesondere Versandkosten oder Anlieferung, übernimmt. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, geht die Gefahr bei Abnahme über.
(2) Verzögern sich oder unterbleiben der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die FILTERTECHNIK JÄGER GmbH nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald FILTERTECHNIK JÄGER GmbH ihm Versand- oder Abnahmebereitschaft angezeigt hat.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1)
FILTERTECHNIK JÄGER GmbH behält uns das Eigentum an den von ihr gelieferten Gegenständen und dem von ihr hergestellten Werk bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung durch den Kunden vor. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und gegen Diebstahl und Feuer zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Kunde hat all die in unserem Eigentum bleibenden Gegenstände unentgeltlich und mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren.
(2) Handelt es sich bei unserer Lieferung um zum Weiterverkauf bestimmte oder geeignete Waren, ist der Kunde berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Der Kunde tritt FILTERTECHNIK JÄGER GmbH bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der FILTERTECHNIK JÄGER GmbH einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. FILTERTECHNIK JÄGER GmbH nimmt die Abtretung an.
(3) Die Be-, Verarbeitung oder Umbildung einer Kaufsache durch den Kunden wird stets für FILTERTECHNIK JÄGER GmbH vorgenommen. Wird eine Kaufsache mit anderen, FILTERTECHNIK JÄGER GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt FILTERTECHNIK JÄGER GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, FILTERTECHNIK JÄGER GmbH nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist oder wenn die Gegenstände eingebaut und wesentliche Bestandteile des Grundstückes werden.
(4) Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bleibt der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der FILTERTECHNIK JÄGER GmbH, eine Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon jedoch unberührt. FILTERTECHNIK JÄGER GmbH verpflichtet sich jedoch, eine Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann FILTERTECHNIK JÄGER GmbH verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner der abgetretenen Forderung die Abtretung mitteilt.
(5) FILTERTECHNIK JÄGER GmbH verpflichtet sich auf Verlangen des Kunden, die Forderung insoweit freizugeben, als sie den Wert des Vergütungsanspruches der FILTERTECHNIK JÄGER GmbH zuzüglich Zinsen und Kosten um mehr als 20% übersteigt.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, FILTERTECHNIK JÄGER GmbH unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn in im Eigentum der FILTERTECHNIK JÄGER GmbH stehende Gegenstände gepfändet werden oder wenn ein Dritter Rechte an diesen geltend macht oder bei sonstigen Zugriffen Dritter, z.B. Beschädigungen, Vernichtung der Ware.

§ 8 Gewährleistung
(1)
Die Frist für die Verjährung der Ansprüche wegen mangelhafter Ware bzw. Leistung beträgt ein Jahr ab Lieferung der Produkte bzw. ab Abnahme der Leistung. Dies gilt entsprechend für Minderungs- und Rücktrittsrechte des Kunden.
(2) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von FILTERTECHNIK JÄGER GmbH nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(3) Der Kunde muss die gelieferte Ware bzw. die erbrachte Leistung unverzüglich auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften untersuchen. Im Falle einer beabsichtigten Weiterverarbeitung umfasst diese Untersuchungspflicht auch die Geeignetheit der Ware bzw. Leistung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Der Kunde muss FILTERTECHNIK JÄGER GmbH offensichtliche Mängel sowie Beanstandungen hinsichtlich der Menge unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der Ware bzw. Erbringung der Leistung schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind FILTERTECHNIK JÄGER GmbH unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Geschieht dies nicht, gilt das Produkt als genehmigt.
(4) Im Falle des Vorliegens eines Mangels und dessen rechtzeitiger Anzeige leistet FILTERTECHNIK JÄGER GmbH zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Der Kunde hat FILTERTECHNIK JÄGER GmbH für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern FILTERTECHNIK JÄGER GmbH aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
(5) Im Falle einer Mitteilung des Kunden, dass die Produkte von FILTERTECHNIK JÄGER GmbH einen Mangel aufweisen, verlangt FILTERTECHNIK JÄGER GmbH nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten, dass:
  • der Kunde das mangelhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Service-Techniker von FILTERTECHNIK JÄGER GmbH zum Kunden geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.
  • das mangelhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur an FILTERTECHNIK JÄGER GmbH geschickt wird.
Nur in dringenden Fällen, etwa zur Wahrung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, darf der Auftraggeber den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
(1) Ausgetauschte Teile werden Eigentum von FILTERTECHNIK JÄGER GmbH. Sofern es dem Kunden zumutbar ist, verbleiben ausgetauschte Teile oder im Falle eines Rücktritts das Gesamtprodukt auf Wunsch der FILTERTECHNIK JÄGER GmbH beim Kunden.
(2) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Ansprüche gegen FILTERTECHNIK JÄGER GmbH wegen Mängel stehen nur dem Kunden zu und sind nicht abtretbar.
(3) Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, ist der Auftraggeber berechtigt, die Gegenleistung zu mindern oder - bei erheblichen Mängeln - vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Bei Gegenständen, die aufgrund von Zeichnungen, Vorlagen, Modellen, Musterstücken oder Abbildungen bestellt werden, sind unwesentliche Abweichungen in der Formgestaltung und in den Abmessungen und im Farbton erlaubt und berechtigen nicht zu einer Mangelrüge. Dies gilt auch für unwesentliche Farbunterschiede bei Bezugsmaterial. Insbesondere bei Nachlieferungen sind in diesem Zusammenhang erhobene Mängelrügen ausgeschlossen.
(5) Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Mängeln als nach Maßgabe der vorstehenden Absätze sind ausgeschlossen.
(6) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder FILTERTECHNIK JÄGER GmbH die Nacherfüllung verweigert. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.

§ 9 Haftung
(1)
Wir haften unbeschadet der vorhergehenden Regelung und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist durch uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
(2) Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch betreffend eine Haftung für unsere gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrecht und Abtretungsausschluss
(1)
Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von FILTERTECHNIK JÄGER GmbH anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Kaufvertrag beruht, rechtskräftig festgestellt, von FILTERTECHNIK JÄGER GmbH anerkannt wurde oder unstreitig ist. Bei Vorliegen eines Mangels steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nur in angemessener Höhe zu, die sich nach der Art des Mangels und der Nutzungsbeeinträchtigung richtet.

§ 11 Gerichtsstand, Rechtswahl, salvatorische Klausel
(1)
Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland oder handelt es sich bei ihm um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gilt als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz von FILTERTECHNIK JÄGER GmbH als vereinbart. Für den Fall, dass der Kunde nach Vertragsschluss seinen Firmensitz ins Ausland verlegt oder zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt für Klagen gegen den Kunden als ausschließlicher Gerichtsstand ebenfalls der Sitz von FILTERTECHNIK JÄGER GmbH als vereinbart.
(2) Die Gerichtsstandvereinbarung in Abs. 1 gilt auch für Scheck- und Wechselklagen.
(3) Für diesen Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen FILTERTECHNIK JÄGER GmbH und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des deutschen internationalen Privatrechts.
(4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die dem Geist und dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so weit wie möglich entspricht.

Stand: 3.3.2009